Solidarität in innerkirchlichen Entscheidungsprozessen

Der Text entstand ursprünglich im Rahmen eines Kontaktstudium an der Ruhruniversität in Bochum im Sommersemester 2008. Hier reflektierte ich seinerzeit aktuelle Entwicklungen und Diskussionen im Kirchenkreis Dinslaken aus theologischer Sicht und nahm Bezug auf die kirchenrechtlichen Regelungen der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR).  Nun habe ich ihn leicht überarbeitet und stelle ihn hier auf meinem Blog ein.

1          Einleitung

Von Solidarität ist in der evangelischen Kirche selten die Rede. Der Begriff spielt in der evangelischen theologischen Tradition kaum eine Rolle[1] und kommt im innerkirchlichen Sprachgebrauch selten vor.

Allerdings taucht »Solidarität« dann in kirchlichen Diskussionen auf, wenn es um die Frage geht, ob und wie gemeinsam wahrzunehmende Aufgaben finanziert werden. Da es dabei in aller Regel nicht nur »Gewinner«, sondern auch »Verlierer« gibt, wird in der Diskussion von den finanziell schwächeren Parteien dann die »Solidarität der Stärkeren« eingefordert, wenn die finanziell stärkeren Partner angesichts des Preises schlucken. Wohl fühlen sich beide Seiten in solchen Momenten nicht:

  • der »Schwächere« fühlt sich unbehaglich oder ärgert sich sogar, weil er hier etwas verlangt, dass ihm nach seiner Einschätzung »eigentlich« zusteht, ohne dass er es einfordern müsste;

  • der »Stärkere« fühlt sich ebenfalls unbehaglich, weil er auf der einen Seite um die biblische Option des Vorranges für die Armen weiß und sich dieser auch verpflichtet fühlt, er auf der anderen Seite aber auch die Probleme im eigenen Bereich sieht, die auf ihn zukommen, wenn er zugunsten des Schwächeren auf finanzielle Ressourcen verzichtet.

In der politischen Diskussion  ist »Solidarität« dagegen ein häufig verwendetes Schlagwort, dass Ulrich von Alemann schon 1996 bissig anmerkt:

»Die Solidaritätsdröhnung, der wir alle heute ausgesetzt sind, ist so stark, dass ich nur raten kann: Seid auf der Hut, wenn dieses Wort fällt. Denn es könnte sein, dass Ihr nur diszipliniert werden sollt, oder zumindest zur Kasse gebeten werden sollt.« [2]

Für mich überraschend kommt auch Alemann hier auf die Frage nach dem Geld im Zusammenhang mit der Solidaritätsforderung sprechen. Könnte es sein, dass unbewusst über diesen politischen  Hintergrund in der innerkirchlichen Diskussion  immer dann auf den sonst kaum verwendeten Begriff der Solidarität zurückgegriffen wird, wenn es um die Frage nach der Verteilung der gemeinsam zu erbringenden Kosten für die durch einen Verbund zu erledigenden Aufgaben geht?

Aber auch der Hinweis auf die »Disziplin« ist hier interessant, weil sich dahinter die Machtfrage verbirgt: Wer versucht mit dem Hinweis auf die »Solidarität« seine Machtinteressen durchzusetzen? Gegen Solidarität kann ja nun niemand wirklich sein und schon gar nicht in der Kirche…

Es lohnt daher, den Begriff der Solidarität theologisch zu reflektieren.

2          Kurzer Blick in die evangelische Tradition

In der evangelischen Tradition spielt der Begriff nur eine untergeordnete Rolle. Das zeigt sich z. B. in den großen theologischen Lexika der letzten Jahrzehnte. In der TRE[3] fehlt ein Artikel völlig, in der RGG, dem neuesten evangelischen lexikalischen Werk[4], wird der Begriff unter drei Aspekten verhandelt: 1. religionswissenschaftlich, 2. Ethik, 3. Katholische Soziallehre (hier hat der Begriff eine lange Tradition). Lediglich das EKL (Evangelische Kirchenlexikon) wendet sich der Solidarität auch unter theologischem Vorzeichen zu.[5]

Im evangelischen Bereich hat vor allem Helmut Gollwitzer den Begriff der Solidarität verwendet, und zwar als Übersetzung des hebräischen hesed bzw. des griechischen charis (Gnade).[6] Dabei weist Gollwitzer auf die Verbindung von solidarischem Handeln und dem kommenden Reich Gottes hin:

»(Je mehr) die Menschen einander chesed, Solidarität, erweisen, je mehr dadurch ein irdisch gnädiger Horizont für das irdische Leben der Menschen im menschenmöglichen Maße entsteht, desto mehr wird solch ein Zusammenleben zum ›Gleichnis‹ des Reiches Gottes – in aller Unähnlichkeit schon ähnlich. In ihm wird äußerlich ein Verhalten eingeübt, das dem Miteinander des neuen Lebens entspricht.«[7]

Einige Jahre vor Gollwitzer hat sich der tschechische Theologe Jan Milič Lochmann auf einem Kirchentag in einem Vortrag mit der Solidarität unter christlichem Vorzeichen beschäftigt.[8] Seine Hauptthese lautet:

»Der Gott des christlichen Glaubens wird sowohl im biblischen Kerygma (Botschaft), wie im klassischen Dogma als der solidarische Gott bezeugt.«[9]

Dabei setzt Lochmann den Akzent etwas anders als Gollwitzer, versteht unter Solidarität eher Liebe:

»Natürlich spricht das Neue Testament nicht von ›Solidarität‹, sondern von der Liebe Jesu. Aber unser modernes Wort präzisiert hilfreich, worum es in christlicher Liebe geht.«[10]

Somit ist Solidarität

»unsere Lebenschance, ein von Gott für uns verheißener, ja aufgebrochener Weg. Wir haben Gott im Rücken, oder besser: vor uns, wenn es um solidarisches Leben geht. (…) Wir sind nicht dazu ›verdammt‹, sondern ermutigt, die Chance der Solidarität zu ergreifen und auszubauen. Es ist im Blick zu Gott nicht sinnlos, sich in diesem Sinne zu engagieren. Denn vor Gott ist unsere Welt zwar eine gefallene, aber nicht fallengelassene Schöpfung, sie bleibt, was sie von Anfang ist: eine vom solidarischen Gott mitgetragene und darum auch von uns in Hoffnung gegen Hoffnung mitzutragende Welt.«[11]

Auf diesem Weg sind der Christ und die Christin nicht allein unterwegs. Das Leitbild der solidarischen Gemeinschaft ist für Lochmann die von Jesus Bruderschaft und Schwesternschaft:

»Der solidarische Mensch Jesus stiftet eine solidarische Gemeinschaft (… ), der Kreis der Jünger und der ›Jüngerinnen‹ –  die Bruderschaft. Sie wird in den Evangelien nicht gruppendynamisch verklärt: es ist bereits dieser Nukleus der Kirche eine angefochtene, anfällige, menschlich-allzumenschliche Gemeinschaft mit Machtinteressen und Prestigestreben (Mk 10,35); doch sie wird durch Wort und Beispiel Jesus als ein ›Vortrupp solidarischen Lebens‹ begründet, gerüstet – und in die ›ganze Welt hinein‹ ausgesandt.«[12]

3          Solidarität aus theologischer Perspektive

Gollwitzer und Lochmann versuchen mit dem Begriff der Solidarität die biblischen Grundgedanken von Gottes Gnade und Liebe in ihrer Situation zur Sprache zu bringen. Beide verweisen dabei auf die damals hochaktuelle Auseinandersetzung mit dem Sozialismus. Dennoch ist es vielleicht auch heute noch lohnenswert, Gnade und Liebe aus der Perspektive der Solidarität zu betrachten. So kann dann auch eine Antwort vorbereitet werden auf die Frage, wie wir den Begriff angemessen in der innerkirchlichen Entscheidungssituation verwenden können. Im Anschluss an Gollwitzer und Lochmann möchte ich folgende Thesen formulieren:

  1. Zuallererst ist Gott mit dem Menschen solidarisch, d. h. Solidarität ist geschenkt, und zwar dem geschenkt, der sie nicht verdient. Im Glauben wird diese Solidarität Gottes erfahrbar.

  2. Da diese Solidarität Gottes allen Menschen gleichermaßen gilt, ist für das menschliche Handeln die allen Menschen daraus zukommende gleiche Würde handlungsleitend.[13] Hier liegt der Kern der biblischen Option für die Armen, vorhandene Ungerechtigkeiten abzubauen. Ziel ist dabei nicht, dass alle das Gleiche haben, aber (zunächst und vor allem) das zum Leben Notwendige. Darüber hinaus folgt aus der Dankbarkeit für die empfangene Solidarität (Liebe) ein freiwilliger Verzicht auf Teile des eigenen »Reichtums« (dem »mehr« als zum Leben Notwendige), um dem, der weniger hat, weitere »Verwirklichungschancen«[14] zu geben.

  3. Mit dem Glauben werden die grundlegenden Verhältnisse nicht aufgehoben, der Mensch bleibt als Gerechtfertiger Sünder (simul iustus et peccator). Dies ist bei allen Überlegungen, Solidarität wirksam werden zu lassen, das entscheidende Kriterium: Christ/innen verdanken ihr Heil nicht sich selbst und sie bleiben als Glaubende unter der Herrschaft der Sünde. Mit Sünde bzw. Fehlbarkeit ist daher im praktischen Umsetzen von Solidarität zu rechnen.

  4. Konkret wird die Solidarität durch die Erinnerung an die empfangene Solidarität und den daraus erwachsenden Impuls, ansatzweise das Reich Gottes in dieser Welt wirklich werden zu lassen (Spannung zwischen »schon jetzt« – »noch nicht«).

  5. Das allerdings hat zur Folge, dass Solidarität nicht »eingefordert«, sondern nur freiwillig ausgeübt werden kann. Sonst wird Evangelium und Gesetz verwechselt.[15] Zur Solidarität kann nur eingeladen werden.

4          Drei solidarische Grundhaltungen

Diese theologische Grundlegung ist noch recht abstrakt. Wenn Solidarität konkret werden soll, muss sie in Grundhaltungen überführt werden. Drei solcher solidarischer Grundhaltungen finde ich in der Geschichte vom barmherzigen Samariter: Mit-Fühlen, Mit-Denken, Mit-Tragen. Aus diesen Grundhaltungen heraus zu handeln ist die theologisch angemessene Reaktion auf die erfahrene Solidarität Gottes. Dies entspricht der Nächstenliebe, auf die Frage nach der Liebe antwortet Jesus ja mit der Beispielgeschichte aus Lukas 10.

a) Mit-Fühlen

Der Samariter fühlt im Unterschied zu den beiden vorbeigehenden Geistlichen mit. Er lässt sich von der Not des unter die Räuber gefallenen Menschen anrühren. Er schaut hin und nicht weg. Solidarität heißt also zunächst hinsehen und mit-fühlen. So sind auch die zahlreichen biblischen Stellen zu verstehen, in denen vom Erbarmen Gottes die Rede ist.

Für die Frage nach der innerkirchlichen Solidarität folgt daraus, dass das gegenseitige Hinsehen,  Wahrnehmen, Einfühlen der verschiedenen Akteure der erste – und wahrscheinlich der wichtigste – Schritt ist. Am Beispiel des Kirchenkreises: je mehr die beteiligten Gemeinden voneinander wissen, umso eher wird sichtbar, dass auch das Leben der Kirchengemeinde und des Kirchenkreises unter der Klammer Sünde und Gnade geprägt ist. In jeder Gemeinde gibt es »Not« (welcher Art auch immer), welche das Leben prägt, beeinflusst, hindert. Es geht um eine offene, interessierte, mitfühlende Haltung im Dialog. Sich gegenseitig zuhören, um zu verstehen, wo die/der Andere steht, wo ihn/sie der Schuh drückt, aber auch erkennen, wo seine/ihre Stärken liegen. So wird deutlich, dass beide Seiten immer wieder sowohl »unter die Räuber« fallen als auch  »samaritanisch helfen«. Das Mit-Fühlen hat für mich daher einen Anteil an dem, was Lochmann unter »Mit-Leiden« versteht.

b) Mit-Denken

Der Samariter bleibt nicht beim Hinschauen. Er ist bereit zu handeln. Aber er tut es nicht unüberlegt. Sein Handeln ist an das angepasst, was der überfallene Mensch nötig hat. Dazu versetzt  er sich in die Situation des anderen und reflektiert zugleich über seine eigenen Möglichkeiten. Noch verstärkt wird dieser Perspektivwechsel durch die Tatsache, dass der Samariter als »Ausländer« noch zusätzliche Grenzen überwindet.

Für das innerkirchliche Handeln bedeutet das, sich bei der Frage nach konkreten Lösungen nicht zu fragen, was eine mögliche Lösung für meine Gemeinde bedeuten würde, sondern sich möglichst weit immer auch in die anderen Parteien hineinzudenken und zu bedenken, welche Auswirkungen eine mögliche Lösung auch für die anderen Gemeinden hätte.

Das Mit-Denken beinhaltet dabei für mich das von Lochmann angesprochene Mit-Streiten. Der Samariter ist am Straßenrand allein, kann und muss sich nicht abstimmen über sein Handeln. Im innerkirchlichen Entscheidungsprozess agieren mehrere Parteien mit unterschiedlichen Gedankengängen, über die gestritten werden kann und muss – aus der solidarischen Grundhaltung heraus, das »mit« immer mit zu denken.

c) Mit-Tragen

Der Samariter unterstützt den ausgeraubten Menschen mit eigenen finanziellen Mitteln. Aus Barmherzigkeit, Mitgefühl gibt er von dem ab, was er »zuviel« hat. Er handelt insofern solidarisch. »Zuviel« heißt konkret, mehr als er benötigt, um seine Reise fortsetzen zu können. Er gibt von dem ab, was er über das Lebensnotwendige hinaus zur Verfügung hat.

Für das innerkirchliche Handeln bedeutet das eine Einladung, sich über das zum eigenen »Leben« Notwendige genauso zu verständigen als auch über die Bereitschaft nachzudenken, vom »zuviel« abzugeben.  Das Lebensnotwendige und das Zuviel sind aber relative Begriffe, die stets neu zu bestimmen sind. Objektive Kriterien kann es dafür nicht geben, eine Klärung und Verständigung kann nur im Dialog gefunden werden.

In der biblischen Geschichte stehen diese drei Aspekte in einer zeitlichen Abfolge und bauen inhaltlich aufeinander auf. Im Entscheidungsprozess fallen die drei Aspekte ineinander, finden gleichzeitig statt, vermischen sich. Daher finde ich den Begriff der »Haltung« hier angemessener als  z. B. von »Handlungsanweisungen« zu sprechen.

Abschließend gesagt: Mit-Fühlen, Mit-Denken, Mit-Tragen sind Haltungen, zu denen eingeladen werden kann und die so ausgeübt werden können. Werden sie eingefordert,  entspricht dies nicht dem  Evangelium. Zum Ausüben gehört die Erinnerung an die empfangene Solidarität Gottes und die Ermahnung zur Solidarität in dem Sinn, dass unser christliches Handeln auch als Gemeinschaft Zeugnis für die Gnade Gottes sein soll.

5          Konsequenzen für den innerkirchlichen Entscheidungsprozess

Aus diesen Grundhaltungen heraus kann solidarisch gehandelt und entschieden werden. Das Ziel ist dabei, einander immer besser zu verstehen und so zu Lösungen zukommen, die für alle tragbar sind. Doch nicht immer wird dies in der gefallenen Welt gelingen.

Ich möchte daher der Frage nachgehen, in welcher Weise der bislang entwickelte Begriff der Solidarität  und die daraus abgeleiteteten Haltungen in  innerkirchlichen Zielkonflikten hilfreich können.

5.1          Der Kompromiss aus theologischer Perspektive

Ich möchte in den beiden möglichen Wegen zur Entscheidungsfindung – dem Konsens und der  Mehrheitsentscheidung – beschreiben, wie hier solidarisch gehandelt werden kann. Zuvor erscheint mir die Überlegung notwendig, das alle Entscheidungen immer einen Kompromiss darstellen. Daher zunächst einige Bemerkungen zum theologischen Verständnis des Kompromisses. Ich folge dabei Gedanken von Ulrich Körtner.  Für ihn bedeutet ein Kompromiss immer

»einen teilweisen Verzicht auf eigene Interessen (…), der freilich gerade da sein Problem hat, dass er nicht geleistet werden kann, ohne dass man schuldig wird. Unter dem Gesichtspunkt des Handelnmüssens mag ein Kompromiss als Ausweg erscheinen. Ein Ausweg ist freilich keine wirkliche Lösung des Konflikts, sondern kann im Grunde nur in der Hoffnung auf Vergebung beschritten werden.«[16]

Körtner stellt dem Kompromiss den Konsens gegenüber:

»Faktisch muss das das Bemühen um einen Konsens in vielen Fällen scheitern, und zwar nicht nur deshalb, weil Entscheidungen unter einem zeitlichen Druck stehen, welcher die Verwirklichung des Ideals vereitelt, sondern auch, weil egoistische Interessen aufeinander prallen (…). Mag das Bemühen um einen frei und vernünftig erzielten Konsens noch so aufrichtig sein, bleibt doch die Sünde des Selbstbehauptung virulent.«[17]

Ich teile hierbei die Körtners Einsicht, dass ein Kompromiss unter den Bedingungen dieser Welt immer der Vergebung bedarf, da es keine »perfekten« Entscheidungen geben kann. Der Weg der Vergebung kann aber aus dem Glauben heraus gegangen werden.[18] Allerdings möchte ich nicht Konsens und Kompromiss gegenüberstellen, da auch jeder Konsens immer schon einen Kompromiss darstellt. Es gibt kein »ideales« Handeln. Der Kompromiss hält so verstanden die Spannung zwischen dem »schon jetzt« und »noch nicht« lebendig: Wir sind eingeladen, uns an »Idealen« zu orientieren, die wir aber nur ansatzweise und bruchstückhaft umsetzen können. Anders gesagt: im Kompromiss wird der Glaube an die Rechtfertigung durch den solidarischen Gott festgehalten und jedes solidarisches konkretes Handeln  als ein Handeln unter den Bedingungen der gefallenen Welt verstanden, welches vergebungsbedürftig ist.[19] Es mag Entscheidungen geben, die »gefühlt« ideal erscheinen, aber sie sind und bleiben Entscheidungen in der gefallenen Welt.

Wenn ich nun die beiden möglichen Entscheidungswege Konsens und  Mehrheitsentscheidung näher erläutere, muss im Blick bleiben, dass diese vom Ergebnis her gedacht sind. Im konkreten Prozess der Entscheidungsfindung wird lange offen bleiben, wie es am Ende zur konkreten Entscheidung kommt. Beide Möglichkeiten müssen aber von allen Seiten im Prozess mit bedacht werden. Das hat gewisse Konsequenzen.

5.2          Der Konsens

Die beste aller Lösungen ist, wenn Entscheidungen im Konsens getroffen werden. Ein Konsens ist kein »Ideal«, sondern gefühltes Einverständnis mit allen oder zumindest den wesentlichen  Aspekten einer Lösung, da es immer um Abwägungen, Gewinn-/Verlust-Rechnungen geht. Insofern ist, wie eben dargestellt, jeder Konsens immer schon ein Kompromiss. Als Rechtsfigur bietet sich hier der Vergleich mit dem »Vertrag« an, den alle Parteien gemeinsam aushandeln und unterschreiben. Schon aus Eigeninteresse werden sich die Parteien um einen Konsens bemühen, da dieser nach innen am einfachsten zu kommunizieren ist.

Für das Bemühen um den innerkirchlichen Konsens sind die solidarischen Grundhaltungen hilfreich:

  • Mit-Fühlen: Ich erkenne die grundlegende Bedürftigkeit und Fehlerhaftigkeit jedes Menschen und jeder Gemeinde an, ich versuche, das Gegenüber aus der Perspektive Gottes zu sehen, versuche, das »Problem« immer wieder auch aus der Perspektive des Anderen wahrzunehmen.

  • Mit-Denken: Ich entwickele eigene Lösungsvorschläge, die ich zur Diskussion stelle, ich orientiere mich an der Unterscheidung zwischen dem Notwendigen und dem Zusätzlichen, streite mit anderen darüber, wie diese Unterscheidung in der jeweiligen Situation zu beschreiben ist.

  • Mit-Tragen: Ich akzeptiere die Notwendigkeit von Kompromissen, bedenke meine Möglichkeiten, bin bereit, von meinen Stärken abzugeben, bin zugleich bereit, zu Entscheidungen zu kommen.

5.3          Die  Mehrheitsentscheidung
5.3.1       Solidarität und Recht

Solidarität kann nicht gefordert, nur ausgeübt werden. Scheitert das Bemühen um den Konsens, den alle Seiten mittragen können und/oder wollen, dann muss die Solidarität in der ultima ratio so im kirchlichen Rechtssystem verankert sein, dass sie »mit Macht« ausgeübt werden kann. »Macht ausüben« heißt hier zunächst: Entscheidungen gegen den Willen einzelner Parteien fällen können. Ich folge hier Wolfgang Huber:

»Es gibt einen Strukturzusammenhang zwischen Liebe und Recht; denn im richtigem Recht kommt die Solidarität mit den Mitmenschen zum Ausdruck. Die Notwendigkeit des Rechts ergibt sich daraus, dass Menschen um Anerkennung streiten und um Durchsetzung kämpfen. Doch der Grund des Rechts liegt in der Sozialität der Menschen, die in der Liebe zur Erfüllung kommt. Deshalb ist richtiges Recht daran erkennbar, dass es solidarisches Verhalten fördert und unsolidarischem Verhalten Grenzen setzt.«[20]

Das Rechtssystem ist grundsätzlich eine Folge von Solidarität, so dass jede/r zu seinem/ihrem Recht kommen soll. Die Begründung für die Beurteilung staatlichen wie kirchlichem Recht folgt für Huber aus dem Doppelgebot der Liebe:

»Das Doppelgebot der Liebe weist in eine dem Glauben entsprechende Gestalt des Lebens ein, für die Gottesverhältnis, Nächstenverhältnis und Selbstverhältnis zugleich konstitutiv sind. Das muss auch in der Gestaltung des Rechts zum Ausdruck kommen.«[21]

Allerdings gilt für das kirchliche Recht noch ein weiteres Kriterium:

»Das Kirchenrecht ist Antwort auf das Evangelium, nicht bloße Zweckorganisation. Es ist darauf zu prüfen, ob es in antwortender Entsprechung zu dem Lebensverhältnis steht, das Gott in Christus mit den Menschen eingegangen ist. Nicht nur mit ihrer Botschaft, sondern auch mit ihrer Ordnung, nicht nur mit ihren menschlichen Worten, sondern auch mit ihrem menschlichen Recht legt die Kirche Zeugnis von diesem neuen Lebensverhältnis ab, das der christliche Glaube ›Versöhnung‹ nennt. Ich kann also auch sagen: Kirchenrecht ist menschliche Antwort auf die Wirklichkeit der Versöhnung.«[22]

Oder anders gesagt: das Kirchenrecht ist eine solidarische Antwort auf das Geschenk der Solidarität Gottes.

5.3.2       Solidarisches Handeln im Rahmen der Kirchenordnung

Die Kirchenordnung hat für die Notwendigkeit, Solidarität mit »Macht« (gegen die »Sünde« z. B des Egoismus, der Angst vor Konsequenzen oder der Denkfaulheit) ausüben zu müssen, die Kirchenaufsicht installiert. Nach der Kirchenordnung der EKiR ist dies im Blick auf die Gemeinden die Kreissynode.[23] Allerdings ist die Situation oftmals sehr verzwickt:

  • die Mitglieder der Kreissynode sind zu einem großen Teil auch Mitglieder in Presbyterien, hier kommt es leicht zu Interessenkonflikten bei Entscheidungen.

  • Da die Kreissynode zu selten tagt, um solche Prozesse selbst zu begleiten, wird der Kreissynodalvorstand diese Aufgabe wahrnehmen müssen. Grundlegende Entscheidungen sind von ihm vorzubereiten, aber der Synode zu überlassen.

  • Im Aufsichtsfall wird der Kreissynodalvorstand diese Aufgabe wahrnehmen müssen. Im Blick auf Pflichtverletzung oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ist der KSV nach KO bereits zuständig.[24] Auch hier kann es zu Interessenkonflikten kommen, da auch die KSV-Mitglieder in der Regel Presbyterien angehören. Dass derselbige der Synode rechenschaftspflichtig ist und von ihr gewählt worden ist, macht die Sache auf der einen Seite einfacher, auf der anderen aber schwieriger.

  • Problematisch ist sicher die Vermischung zwischen Entscheidungsträger bzw. Verhandlungspartner und Aufsicht. Inwieweit beeinflusst die Tatsache, dass ein Gesprächspartner ggf. Aufsicht ausüben kann (oder muss), die Arbeitsatmosphäre?[25] Dieses grundlegende Dilemma ist gewollt in unserer Kirchenordnung, vermutlich, damit »Aufsicht« nicht als »von außen« kommend erlebt werden kann.

Da diese Vermischungen in den Personen und Ebenen besteht, ist es notwendig, dass die handelnden Akteure sich selbst darüber klar werden, aus welcher Position und Verantwortung sie gerade reden und handeln und dies auch nach außen transparent machen.

5.3.3       Mehrheitsentscheidung

Eine mehrheitliche Entscheidung einer Synode über die Interessen einzelner Gemeinden hinweg, die zu einem Konsens nicht bereit oder fähig sind, ist solidarisches Handeln. Für eine solche Entscheidung bietet sich hier der Vergleich mit dem »Gesetz« an, welches »erlassen« wird.[26] Im Gegensatz zum Konsens, bei dem sich die Parteien auf einen vertraglichen Kompromiss einigen, hat das »Gesetz« einen Zwangscharakter.

Entscheidend kommt es  auch hier darauf an, dass diejenigen, die sich zu solchem Vorgehen gedrängt fühlen oder genötigt werden, die drei Grundhaltungen mit im Blick haben. Werbende, einladende Sprache, der Verweis auf die Vergebungsbedürftigkeit des Vorgehens entsprechen dem hier entwickelten Verständnis von solidarischem Handeln.

6          Schlussgedanke

Vielleicht kann man den Unterschied zwischen Konsens/»Vertrag« und Entscheidung/»Gesetz« noch einmal unter dem Gesichtspunkt der »Macht« so zur Sprache bringen:

Im Konsens wird Macht abgegeben und geteilt;
in der Mehrheitsentscheidung wird Macht ausgeübt und verteilt.

Solidarisch wird aber in beiden Fällen gehandelt.

 


[1]    Vgl. dazu unten Abschnitt 2

[2]    Ulrich von Aleman, Solidarier aller Parteien – verschont uns! Eine Polemik. In: Gewerkschaftliche Monatshefte 11-12/1996, S. 758. Alemann untersucht die inflationäre Verwendung des Begriffes »Solidarität« durch alle Parteien (bis auf die FDP).

[3]    Theologische Realenzyklopädie

[4]    Religion in Geschichte und Gegenwart, 4. Auflage

[5]    Kristian Hungar, Artikel Solidarität. In: Evangelisches Kirchenlexikon. Göttingen 1996, Band 4, S. 278

[6]    Hungar, a.a.O. S. 279

[7]    Helmut Gollwitzer, Befreiung zur Solidarität. München 1984, S. 205

[8]    Jan Milič Lochmann, Mittragen, Mitleiden, Mitstreiten: Solidarität in theologischer Sicht. In: Junge Kirche 38/1977, S. 362-371

[9]    Lochmann, a.a.O. S. 363

[10]  Lochmann, a.a.O. S. 365

[11]  Lochmann, a.a.O. S. 365

[12]  Lochmann, a.a.O. S. 368

[13]  In Worten von Wilfried Härle: „Die göttliche Rechtfertigungszusage ist (…) die Begründung für die ausnahmslos gültige – Menschenwürde; der von Gott gewirkte menschliche Rechtfertigungsglaube ist die Weise, wie fremde und eigene Menschenwürde anerkannt und so für das (zwischen-)menschliche Leben wirksam wird.“ Wilfried Härle, Der Mensch Gottes S. 541. In: Herms, Eilert: Menschenbild und Menschenwürde. Festschrift für Reiner Preul. Gütersloh 2001; S. 529-543.

[14]  In Aufnahme eines Begriffes von Amartya Sen, der unter »Armut« einen Mangel an Verwirklichungschancen versteht. Amartya Sen, Ökonomie für den Menschen, München 1999, S. 110f.

[15]  Dies gilt für die Ebene der theologischen Reflexion und für das innerkirchliche »Verhandeln«. Im Rahmen der Predigt, der Seelsorge oder die prophetischen Rede kann es aber angemessen sein, Solidarität auch »einzufordern«. Und zwar in Sinne von »an Solidarität erinnern« oder »zur Solidarität ermahnen«. Ich würde allerdings vorschlagen, aufgrund der möglichen Missverständnisse dann  auch dort auf das »einfordern« zu verzichten.

[16]  Ulrich Körtner, Evangelische Sozialethik. Göttingen 1999, S. 107

[17]  Körtner, a.a.O., S. 109

[18]  Klassisch formuliert in der Ethik Dietrich Bonhoeffer´s, für den die Schuldübernahme aus dem Glauben heraus zentrale Bedeutung hat: „Wer in Verantwortung Schuld auf sich nimmt – und kein Verantwortlicher kann dem entgehen -, der rechnet sich selbst und keinem anderen diese Schuld zu und steht für sie ein, verantwortet sie. Er tut es nicht in dem frevelndem Übermut seiner Macht, sondern in der Erkenntnis, zu dieser Freiheit genötigt und in ihr auf Gnade angewiesen zu sein.“ Dietrich Bonhoeffer, Ethik, S. 263 (zitiert nach der von Eberhard Bethge in neunter Auflage 1981  herausgegebenen Ausgabe.)

[19]  Wenn der Begriff nicht so abgenutzt wäre, dann entspricht eine Haltung der »Demut« genau diesem Sachverhalt.

[20]  Wolfgang Huber, Gerechtigkeit und Recht. Grundlinien christlicher Rechtsethik. Gütersloh 1996, S. 206f.

[21]  Huber, a.a.O., S. 206f.

[22]  Huber, a.a.O., S. 445

[23]  Artikel 97 KO

[24]  Artikel 37 und 38 KO

[25]  Das gleiche Dilemma besteht bei dem Verhältnis des Superintendenten bzw. der Superintendentin zu den Pfarrerinnen und Pfarrern: Seelsorger und Dienstaufsicht in einer Person.

[26]  Formalrechtlich wird das »Gesetz« dann auch in Verträge übersetzt.  »Gesetz« steht in Anführungszeichen, da – wiederum formal rechtlich – nur die Ebene der Landessynode Gesetze erlassen kann.

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